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Satzung des Fördervereins „Störfähre Else E.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Störfähre ELSE“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird der Vereinsname den Zusatz „e.V.“ führen. Der Name des Vereins lautet sodann ausschließlich wie folgt: „Förderverein Störfähre ELSE e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 25573 Beidenfleth.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 06. Februar 2005, dem Tage der Gründungsversammlung, und endet am 31. Dezember 2005.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und damit die Erhaltung von Einrichtungen mit kulturhistorischem Wert am Unterlauf der Stör und hier speziell in der Wilstermarsch und in der Krempermarsch.

2. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere in der langfristigen Sicherstellung eines regelmäßigen Fährbetriebs durch die Störfähre ELSE zwischen Beidenfleth und Bahrenfleth.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben und eingesetzt werden.

4. Der Verein kann zur Erfüllung des Satzungszweckes Dritte beauftragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind o-der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

1. Der Verein initiiert und unterstützt Veranstaltungen und Maßnahmen zum Erhalt der Fähre, zur Steigerung der Fahrgastzahlen und zur Verbesserung der Einnahmen aus dem Fährbetrieb sowie zur Beschaffung von Geldmitteln.

2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben u.a. durch

  • Veranstaltungen an, um und auf der Fähre ELSE
  • Sponsoring und Spendensammlungen
  • Pressearbeit.

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§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in geeigneter Weise zu unterstützen. Insbesondere sind sie angehalten, die Fähre ELSE sooft wie möglich zu nutzen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand formfrei beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mit-zuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit möglich.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grunde kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand 24. Februar 2009 4 / 6

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere diese Aufgaben:

  • Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • Rechnungslegung für das laufende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • den Vorstand wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres ein-berufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch Post, Aushang, Anzeige, E-Mail oder eine andere geeignete Form der Mitteilung in Schriftform. Die vorläufige Tagesordnung kann dabei bekannt gegeben werden

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen an den Vorstand zu richten.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung für die gesamte Dauer oder einzelne Tagesordnungspunkte einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. 24. Februar 2009 5 / 6

§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres (ab ihrem 16. Geburtstag). Jedes Vereinsmitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand iSd § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

3. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und sodann aufzubewahren ist.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ei-ne Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt; der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden in geraden Jahren gewählt.

7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

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§ 12 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen hälftig auf den Verein „Jugend und Beruf e.V.“ und den Sozialverein Krempe und Umgebung e.V. zu überführen. Die begünstigten Vereine haben diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen, Inkrafttreten

1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die Satzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Itzehoe eingetragen ist.

Beidenfleth, den 22. März 2005, Geändert am 24.02.2009, Zuletzt geändert am 21.03.2014